Klimaanpassung in der Kommune

Klimaanpassungsgesetz (KAnG): Pflichten für Kommunen einfach erklärt

KAnG kurz erklärt: Inkrafttreten, Berücksichtigungsgebot, Länderfristen bis 2027 und was das Bundesgesetz konkret für Ihre Kommune bedeutet.

Janik Wischmeyer
Janik Wischmeyer

Klimaanpassungsmanagement · Khoch3 KlimaKarten

Kurz gesagt. Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) gilt seit dem 1. Juli 2024. Es verpflichtet zunächst Bund und Länder, nicht direkt die Kommunen. Konkrete kommunale Pflichten, etwa zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten, entstehen erst über das jeweilige Landesrecht, das die meisten Länder bis Anfang 2027 vorlegen müssen. Wichtig schon jetzt: das Berücksichtigungsgebot nach § 8, das seit dem 1. Januar 2025 gilt.

Warum das für Ihre Kommune zählt. Viele Verwaltungen sind unsicher, ob sie „müssen" oder „dürfen". Diese Unsicherheit blockiert Entscheidungen. Die klare Antwort schafft Planungssicherheit, und zeigt, dass ein früher Start kein vorauseilender Gehorsam ist, sondern die Vorbereitung auf Pflichten, die absehbar kommen. Wer erst reagiert, wenn das Landesgesetz mit Frist steht, gerät unter Zeitdruck und verpasst gegebenenfalls Fördermittel.

Was schreibt das Bundesgesetz konkret vor?

Das KAnG verpflichtet die Bundesregierung, eine Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen (Frist war der 30. September 2025). Die Länder müssen bis zum 31. Januar 2027 eigene Anpassungsstrategien entwickeln und diese mindestens alle fünf Jahre fortschreiben. Zentral für die Praxis ist das Berücksichtigungsgebot (§ 8): Seit dem 1. Januar 2025 müssen Träger öffentlicher Aufgaben, also auch Kommunen, bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung berücksichtigen und abwägen. Das ist keine harte Umsetzungspflicht, aber ein Abwägungsgebot mit Begründungslast. Stand: Mitte 2026.

Müssen Kommunen jetzt ein Klimaanpassungskonzept erstellen?

Nach § 12 KAnG sind kommunale Klimaanpassungskonzepte „nach Maßgabe des Landesrechts" zu erstellen. Das Bundesgesetz selbst setzt also keine direkte Frist für Kommunen. Ob und bis wann Ihre Kommune ein Konzept braucht, entscheidet Ihr Bundesland mit seinem Ausführungsgesetz. Diese Landesgesetze werden überwiegend im Zuge der Länderstrategien bis 2027 erwartet. Eine Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen: Dort gilt bereits seit 2021 ein eigenes Klimaanpassungsgesetz. Berlin hat seit Ende 2025 ebenfalls ein Landesgesetz.

Was sollten Sie jetzt schon tun?

Warten Sie nicht auf die Frist. Erstens: Erfüllen Sie das Berücksichtigungsgebot sichtbar, dokumentieren Sie, dass Klimafolgen in Bauleitplanung und Investitionsentscheidungen abgewogen wurden. Zweitens: Verschaffen Sie sich mit einer Risikoanalyse Klarheit über Ihre Hotspots. Drittens: Nutzen Sie die Förderung für Konzepterstellung und Personal jetzt, solange die Nachfrage die Programme noch nicht überlastet. So sind Sie vorbereitet, wenn Ihr Land die Pflicht konkretisiert.

Die ehrliche Grenze. Der genaue Pflichtenumfang für Ihre Kommune steht erst fest, wenn Ihr Bundesland sein Ausführungsgesetz beschlossen hat. Bis dahin arbeiten Sie mit dem Rahmen des Bundes und dem, was für Ihr Land bereits absehbar ist. Eine pauschale Antwort „Sie müssen bis Datum X" gibt es außerhalb von NRW und Berlin derzeit nicht, seien Sie vorsichtig bei Angeboten, die das behaupten.

Wann sich KomAdapt lohnt. Wenn Sie das Berücksichtigungsgebot belastbar dokumentieren und auf die kommenden Landespflichten vorbereitet sein wollen, hilft das Modul Risiko- und Betroffenheitsanalyse: Es liefert die nachvollziehbare Grundlage, auf die sich Abwägungen und ein späteres Konzept stützen lassen. Das Modul Förderfahrplan & Reporting hält zudem fest, was wann für welche Nachweise fällig ist.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Klimaanpassungsgesetz?

Das Bundes-KAnG ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Das Berücksichtigungsgebot (§ 8) greift seit dem 1. Januar 2025. Die Bundesregierung musste ihre Strategie bis zum 30. September 2025 vorlegen, die Länder ihre Strategien bis zum 31. Januar 2027. Stand: Mitte 2026.

Gilt das KAnG direkt für meine Gemeinde?

Nicht unmittelbar in Bezug auf eine Konzeptpflicht. Das Bundesgesetz adressiert Bund und Länder. Für Kommunen wirkt es indirekt über das Berücksichtigungsgebot und über die Landesausführungsgesetze. In NRW und Berlin bestehen bereits eigene Landesgesetze.

Was bedeutet das Berücksichtigungsgebot nach § 8?

Es verpflichtet Träger öffentlicher Aufgaben, bei Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung einzubeziehen und abzuwägen. Praktisch heißt das: Bei Bebauungsplänen oder größeren Investitionen sollten Sie dokumentieren, wie Hitze- und Starkregenrisiken berücksichtigt wurden.

Drohen Sanktionen, wenn wir nichts tun?

Das Bundesgesetz sieht keine unmittelbaren Bußgelder für Kommunen vor. Relevanter ist die Abwägungs- und Begründungslast: Wer Klimafolgen bei Planungen ignoriert, riskiert angreifbare Entscheidungen und im Schadensfall Haftungsfragen. Zudem werden Landespflichten mit Fristen folgen.

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